Verwaltungsstrafen

Mit dem Dekret zur Förderung des Tourismus kann die Deutschsprachige Gemeinschaft erstmals Verwaltungsstrafen verhängen. Für folgende Missachtungen der geltenden Gesetzgebung hat die Regierung Verwaltungsstrafen vorgesehen:

  • der Betrieb und die Bewerbung einer Unterkunft, die nicht den allgemeinen und spezifischen Mindestkriterien entspricht;
  • Werbung mit einer Einstufung, die nicht der offiziellen Einstufung der Deutschsprachigen Gemeinschaft entspricht;
  • Verwendung eines Kennschild, das nicht der offiziellen Einstufung entspricht;
  • Verweigerung der Inspektion

Das Dekret sieht Verwaltungsstrafen vor von 250 bis 25.000 EUR.

Protokoll und Fristen

Einer Verwaltungsstrafe geht immer eine Inspektion voraus, die die beanstandeten Punkte in einem Protokoll festhält. Sie erhalten eine Frist, um den Missstand zu beheben. Ein mit Gründen versehener Antrag auf Fristverlängerung ist möglich. Auch räumt die Regierung Ihnen die Möglichkeit einer Anhörung ein, um den Sachstand zu erklären.

Geht dennoch ein ordnungsgemäßer Zahlungsbescheid bei Ihnen ein, so können Sie innerhalb von 60 Tagen Einspruch beim Gericht Erster Instanz einlegen.

Regierung und Gericht können mildernden Umständen Rechnung tragen.

Wenn Sie die Verwaltungsstrafe gezahlt haben, müssen Sie dennoch den protokollierten Missstand beheben. Tun Sie das nicht, kann das Gericht eine Schließung des Betriebes bzw. eine Räumung des Geländes anordnen.

Wenn innerhalb von 5 Jahren nach Erstellung eines Protokolls ein neuer Verstoß festgestellt wird, kann die Strafe verdoppelt werden.

Die Einführung von Verwaltungsstrafen dient dazu, den Verbraucher zu schützen sowie die Betriebe gleich zu behandeln. Niemand soll Vorteile dadurch haben, dass er die gesetzlichen Betriebsbedingungen missachtet.